Nach einem guten Monat ohne Verpflichtungen zu einem Mund- und Nasenschutz, hat der Aargauer Regierungsrat wieder die Maskentragpflicht ab 5. Klasse Primarschule per 6. Dezember verfügt.

Wie bereits bei früheren Obligatorien gelten auch diesmal für Schülerinnen und Schüler situativ bestimmte Ausnahmen:

  • in den Unterrichtsräumen in Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
  • für eine/n einzelne/n Schüler/in im Unterricht (bei Vorträgen, Referaten oder Präsentationen), wenn die übrigen Personen eine Maske tragen.
  • im Sportunterricht oder bei sportlichen Aktivitäten der Schule. Dabei ist Körperkontakt zu vermeiden und auf entsprechende Sportarten zu verzichten.
  • für eine/n einzelne/n Schüler/in im Musik- und Instrumentalunterricht, wenn die übrigen Schülerinnen und Schüler eine Maske tragen.
  • Zudem kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn grosse Räumlichkeiten das Einhalten der Abstandsvorgaben von mindestens 1,5 Metern ermöglichen oder wirksame Schutzvorrichtungen zwischen den Personen angebracht werden.
  • in den Aufenthaltsräumen, sofern die Schülerinnen und Schüler Speisen oder Getränke konsumieren. Dabei sind die Mindestabstände, wenn möglich, einzuhalten.
  • für Schülerinnen und Schüler, die ein ärztliches Attest vorweisen können, dass sie keine Gesichtsmaske tragen können.
  • in Sonderschulen, wenn die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler von der Maskentragpflicht befreit.

Im Falle von Schul- und Klassenlagern haben TeilnehmerInnen und Teilnehmer unmittelbar vor der Abreise ein gültiges Covid-19-Zertifikat oder ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test) vorzuweisen.

> Unterricht an der Volksschule (Weisung 01.12.2021)